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DSGVO-Gazette #41: Doppelt eingewilligt hält besser - Google Consent Mode V2

Hallo zusammen,

nicht Google, sondern der europäische Gesetzgeber, hat sich mit Artikel 5 Abs. 2 lit b Digital Markets Act (DMA) etwas einfallen lassen, was zu Änderungen auf Ihrer Internetseite führen muss. Wenn Sie sich diesen Gesetzesartikel durchlesen, fühlen Sie sich in Game of Thrones versetzt. Da ist die Rede von "Torwächtern", den "Diensten" einer "Plattform" oder von "unfairen Praktiken". Tatsächlich halten Sie jedoch nicht einen Roman von George R. R. Martin vor der Nase, sondern Sie schmökern gerade in dem neusten, was die Europäische Kommission rausgebracht hat: das Gesetz über digitale Märkte. Google hat als eben als ein solcher "Gatekeeper" hierauf reagiert und verpflichtet seine Analytics-Kunden, für sich ebenfalls eine Einwilligung abzuverlangen. Nun aber erstmal von vorne:

Mit dem Digital Markets Act werden - laut Begründung - unfaire Praktiken von Gatekeepern verhindert. Gatekeeper sind Unternehmen, die eine Vormachtstellung im digitalen Bereich haben. Hierzu gehören lt. der EU-Kommission sechs Unternehmen: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Diese wurden im Juli 2023 darüber informiert, dass sie Gatekeeper sind und welche ihrer Dienste darunter fallen. Gatekeeper wiederum dürfen die Daten Ihrer Nutzerplattform und die gesammelten Daten von ihren Diensten und von Dritten nach Artikel 5 Abs. 2 lit b DMA nicht zusammenführen, "außer wenn dem Endnutzer die spezifische Wahl gegeben wurde und er (...) eingewilligt hat.". Somit braucht der Gatekeeper die Einwilligung und der Webseitenbetrieber auch, wenn die Daten in diesem Umfang wie bisher bedacht, verarbeitet werden können.

Die Reaktion der Gatekeeper, hier Google, ist nun klar und verständlich: Nur wenn die Webseitenbetreiber ihren Nutzern im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 DMA und unter Berücksichtung von des Artikels 7 der DSGVO eine Einwilligung abverlangen und erhalten, die auch für Gatekeeper gilt, können Daten der Plattform mit denen der Webseitennutzung verknüpft und z. B. für individuell zugeschnittene Werbung verwendet werden. Heißt der Gatekeeper wird über kurz oder lang den Webseitenbetreiber zwingen die Einwilligung auch für sich einzufordern - sonst keine Analyse und kein Marketing. Dies dient vor allem den Interessen der Gatekeeper.

Bei Google wurde dieser Zwang mit Hilfe der "Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU" eingeführt. Die Anforderungen hieraus sind bereits hinlänglich bekannt, neu sind nur die Sanktionen von Google, die mit dem Ausschluss von Google Diensten mit personalisierten Marketing- und Werbeleistungen einhergehen: "Wenn Sie diese Richtlinie nicht einhalten, können wir Ihre Nutzung des betreffenden Google-Dienstes einschränken oder sperren und/oder die jeweilige Vereinbarung mit Ihnen kündigen.".

Und Google geht einen Schritt weiter: Es muss eine Plattform zur Einwilligungsverwaltung (Consent Management Platforms) verwendet werden, die mit dem Einwilligungsmodus von Google und den Einstellungen zur Nutzereinwilligung in Google Tag Manager kompatibel sind. Dies ist für Sie insofern verpflichtend, wenn Sie Google Ads nutzen, eine Conversionmessung durchführen oder Zielgruppen bilden.


Insofern: Die reine Nutzung von Google Analytics fällt nicht unter diesem Consent-Zwang von Google. Denn bei Google Analytics werden keine Daten gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b DMA zusammengeführt, sondern nur "as-is" ausgewertet.


Falls Sie Fragen zu dem neuen Einwilligungsmodus bei Google (oder anderen Gatekeepern) haben, melden Sie sich einfach.

Viele Grüße aus der Kaiserstadt Aachen
Ingo Goblirsch


Ingo Goblirsch LL.M.
Externer Datenschutzbeauftragter

Datenschutz | Compliance | Informationssicherheit
52076 Aachen

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