Es war einmal,
da befand ich mich im Urlaub und beschloss, einen Tag in einem etwas größeren Outlet-Center zu verbringen. Ein idealer Ort, um sich nach neuen Kleidungsstücken umzusehen und vielleicht das eine oder andere Schnäppchen zu machen. Nach einiger Zeit des Stöberns und Probierens hatte ich schließlich ein, zwei Teile gefunden, die mir gut gefielen. Mit meiner Auswahl zufrieden, ging ich zur Kasse, um meine Einkäufe zu bezahlen.
Der Kassierer nahm die Kleidung entgegen, scannte sie ein und nannte mir den Preis. Nachdem ich meine Karte durch das Lesegerät gezogen hatte, erwartete ich – wie gewohnt – den Kassenbeleg in Papierform, den man in solchen Situationen ja immer erhält. Doch stattdessen schaute mich der Kassierer freundlich an und stellte eine unerwartete Frage: „Möchten Sie den Kassenbeleg per E-Mail zugeschickt bekommen? Das schützt die Umwelt.“
Überrascht hielt ich kurz inne. Sie fragte mich also nach meiner E-Mail-Adresse, um mir den Beleg digital zuzusenden. Doch sofort läuteten bei mir innerlich die Alarmglocken. Ich verneinte höflich, wohlwissend, was hinter dieser harmlos wirkenden Frage stecken könnte. Es war ein spontaner Gedanke, fast schon eine Eingebung, aber ich konnte mir gut vorstellen, worauf das hinauslaufen würde.
Und so stellte ich mir Folgendes vor: Wenn ich meine E-Mail-Adresse für den Kassenbeleg preisgegeben hätte, hätte das Geschäft diese im Zusammenhang mit meinem Kaufvorgang erlangt. Das alleine wäre kein großes Thema – bis man jedoch § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Spiel bringt. Denn hier steht, dass Unternehmen E-Mail-Adressen, die sie im Rahmen eines Kaufs erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen auch für elektronische Werbung nutzen dürfen, sofern der Kunde dem nicht widerspricht.
Meine Hypothese ging also weiter: Was wäre, wenn man in den per E-Mail verschickten Kassenbeleg einfach eine kleine, unscheinbare Klausel einfügt? Etwas wie: „Sollten Sie der elektronischen Werbung nicht widersprechen, erhalten Sie in Zukunft regelmäßige Angebote und Informationen.“ Schwupps, schon hätte man die Einwilligung des Kunden zur Werbung quasi umgangen – ganz legal, aber geschickt versteckt. Ein wirklich cleverer Gedanke, wie ich fand!
Leider habe ich jedoch momentan keine Möglichkeit im Bereich Retail, diese Idee in die Tat umzusetzen. Doch vielleicht, dachte ich mir, kommt dieser Tag noch. Und wenn es so weit ist, werde ich genau dieses Konzept dort anwenden. Denn die Idee, die Einwilligung zur Werbung so elegant zu umschiffen, gefiel mir ausgesprochen gut.
Also: „Freiwillige vor!“ Wer möchte sich als erster melden, um diese Strategie auszuprobieren? Denn eines ist sicher: Es ist eine Idee, die noch viel Potenzial birgt.
Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich einfach.
Viele Grüße aus Aachen
Ingo Goblirsch
Ingo Goblirsch LL.M.
Externer Datenschutzbeauftragter
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52076 Aachen
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