Datenschutz-Anforderungen bei Videoüberwachung: Über Schilder, Hinweispflicht, Bußgeld und Datenschutz-Folgenabschätzung

Videoüberwachung – Jetzt übertreiben die Datenschützer aber!

Wir schreiben den 15.12.2018 - in etwas mehr als einer Woche ist Weihnachten. Sicherlich nicht der ideale Zeitpunkt, um sich mit Datenschutzanforderungen bei Videoüberwachung zu beschäftigen. Eigentlich sollte ich an diesem Samstag in der Aachener Innenstadt sein und die letzten Geschenke einkaufen. Doch auch dort verfolgt mich die DSGVO in Form von Videokameras. Ich erwische mich regelmäßig dabei, wie ich die neuen Informationsschilder bei den Videokameras durchlese und die Welt um mich herum vergesse...

...und was dort steht ist entweder falsch, unvollständig, überfrachtet oder in sich widersprüchlich. Auf jeden Fall aber ist es völlig an dem Sinn und Zweck von Art. 13 DSGVO vorbei. Denn welche Person - die noch klar bei Verstand ist - liest sich sowas durch? Wer - der noch nicht alle Geschenke hat - hat Zeit sich über die 14 verschiedenen Angaben auf diesen Schildern Gedanken zu machen? Keiner! Und auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Gesetzgeber es hier übertrieben hat, müssen die Betrieber der Videoüberwachungsanlage in dem ge"schilder"ten Umgang  informieren.

Das Hinweisschild zur DSGVO muss am Ort der Videoüberwachung gut erkennbar aushängen. In der Praxis durchgesetzt hat sich eine zweistufige Information der betroffenen Personen - als denjenigen, die videoüberwacht werden.

  1. Informieren Sie am Ort der Videoüberwachung zu sechs wesentlichsten Punkte:
    1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggfs. seines Vertreters (z. B. der Geschäftsführer oder der Vorstand des Vereins)
    2. Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde/werden musste)
    3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung, also hier der Videoüberwachung
    4. Berechtigte Interessen (falls Sie die Rechtsgrundlage der Interessenabwägung bei Punkt 3 in Erwägnung ziehen)
    5. Die Löschfrist der Aufnahmen (falls es mit dem eigentlichen Zweck vereinbar ist dies hier aufzunehmen)
    6. Hinweis auf den Zugriff auf weitere Pflichtinformationen nach Art. 13 DSGVO.
  2. Informieren Sie nachgelagert, zum Beispiel auf Ihrem Internetauftritt, über die restlichen Punkte aus Art. 13 u. a. DSGVO (Rechte der Betroffenen, Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten).

Falls Sie sich gegen eine transparente Videoüberwachung entscheiden, kann die Aufsichtsbehörde Sie anweisen, den Mangel abzustellen oder die Videoüberwachung untersagen. Darüber hinaus ist eine mangelnde Transparenz ein Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO.

Doch das Schild zur DSGVO alleine macht noch lange nicht die Videoüberwachung insgesamt rechtlich unangreifbar. Beachten Sie bitte, dass der Verantwortliche die Videoüberwachung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren muss. Idealerweise nutzen Sie die Ergebnisse einer Datenschutz-Folgenabschätzung, um das Verzeichnis mit Informationen zu füllen.

Apropos Datenschutz-Folgenabschätzung: Für eine 0-8-15-Videoüberwachung (z. B. keine öffentliche Bereiche, keine Arbeitsplätze) muss per-se nicht eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Dies ist auch der Grund, wieso dieser Verarbeitungsvorgang nicht in der "Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist" der Datenschutzkonferenz steht. Trotzdem empfehle ich Ihnen, eine solche vor der Einrichtung einer Videoüberwachung durchzuführen - gerade wenn Sie Ihre Verarbeitung auf ein "berechtigtes Interesse" als Rechtsgrundlage stützen.

Was genau eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist, wann Sie diese brauchen und wie diese durchgeführt wird, damit beschäftige ich mich in meinem nächsten Blog-Artikel.

Sie haben Fragen? Wenden Sie sich gerne an mich.

Ingo Goblirsch LL.M.
Externer Datenschutzbeauftragter,
Datenschutz und Informationssicherheit
Aachen