Künstliche Intelligenz und DSGVO

Die Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz der Datenschutz-Konferenz

Im Nachgang zur 97. Datenschutzkonferenz vom 03.04.-04.04.2019 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder wurden mehrere Dokumente veröffentlicht. Eines dieser Dokumente verdient eine detaillierte Beschäftigung.

Es ist die Entschließung "Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz".

Die Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz (KI) postuliert sieben datenschutzrechtliche Anforderungen für den Einsatz von KI. Vorab wird die Relevanz von Datenschutz beim Einsatz von KI/AI (kann das mal bitte einer legal definieren) festgemacht. Dann folgen die sieben Anforderungen.
  1. KI darf Menschen nicht zum Objekt machen
  2. KI darf nur für verfassungsrechtlich legitimierte Zwecke eingesetzt werden und das Zweckbindungsgebot nicht aufheben
  3. KI muss transparent, nachvollziehbar und erklärbar sein
  4. KI muss Diskriminierungenvermeiden
  5. Für KI gilt der Grundsatz der Datenminimierung
  6. KI braucht Verantwortlichkeit
  7. KI benötigt technische und organisatorische Standards
Auch aus meiner persönlichen Sicht müssen diese Anforderungen, z.B. KI darf Menschen nicht zum Objekt machen oder KI muss transparent sein, von jeder KI eingehalten werden. Entschließungen fassen die unter allen deutschen Datenschutzbehörden abgestimmten, datenschutzrechtliche Empfehlungen und Stellungnahmen zusammen. Sie sind nicht rechtlich bindend. Meine persönliche Empfehlung ist jedoch, gute Gründe zu haben, wenn sich ein Verantwortlicher nicht daran halten will.

Weitere Dokumente, die im Nachgang zur Datenschutzkonferenz veröffentlicht wurden, werden an dieser Stelle in nächster Zeit adressiert. Es sind:

  • Entschließung: Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten!
  • Positionierung zur Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht bei Facebook-Fanpages so wie der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit
  • Positionspapier zur biometrischen Analyse
  • Beschluss zur Auslegung des Begriffs „bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung nach Erwägungsgrund 33 der Datenschutz-Grundverordnung
  • Orientierungshilfe: Anforderungen an Anbieter von Online-Diensten zur Zugangssicherung
  • Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien (!!!)

Das letztgenannte Dokument ist deswegen mega-spannend, weil die Orientierungshilfe "Telemedien" anhand von Beispielen die Interessensabwägung beim Einsatz von Tracking-Tools aufzeigt.

Sie haben Fragen? Wenden Sie sich gerne an mich.

Viele Grüße aus Bad Aachen.

Ingo Goblirsch LL.M.
Externer Datenschutzbeauftragter
Datenschutz und Informationssicherheit
Aachen