Telemedien und DSGVO

Neues von den Aufsichtsbehörden: Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien (2019)

Um das hier zu besprechende Dokument "Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien" besser einordnen zu können, müssen wir in die datenschutzrechtliche Historie absteigen. Damals, nach Internet-Zeitmessung vor langer Zeit, am 26. April 2018 hat die Datenschutzkonferenz eine "Positionsbestimmung zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen" veröffentlicht. Die Positionsbestimmung kam, kurz vor Wirksamwerden der DSGVO, zu einer Unzeit, weil sie der Nutzung von Tracking-Tools (Google Analytics, Facebook Pixel etc.) eine Abfuhr erteilten. Entsprechend waren die Reaktionen im Netz:
  • "Die Konsequenz, welche die Aufsichtsbehörden hieraus ziehen, dürfte für Wirbel sorgen.", schrieb der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.
  • "Die Bewertung der Rechtslage (...) durch die Datenschutzkonferenz (DSK) (...) knapp einen Monat vor Anwendbarkeit der DS-GVO ist (...) weder zutreffend noch hilfreich.", schrieb der Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e.V.
  • Andere Autoren witterten durch die damalige Positionsbestimmung Futter für die Abmahnindustrie - Abmahnungen im großen Stil sind jedoch glücklicherweise ausgeblieben.
  • Dr. Stefan Hanloser, veröffentlichte am 30.04.2018 noch den wertvollen Hinweis, dass die Positionsbestimmung "keine Entschließung" ist, im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Aussagen des Datenschutzkonferenz.

Doch nun haben die Aufsichtsbehörden nachgeliefert und aus der Positionsbestimmung eine Orientierungshilfe gemacht. Auch eine Orientierungshife ist keine Entschließung. Sie aus diesem Grund jedoch weiterhin zu ignorieren wäre jedoch die falsche Reaktion.

Die Datenschutzkonferenz kommt in ihrer Orientierungshilfe zu mehreren Ergebnissen.

  • § 15 Absatz 3 Telemediengesetz hat keinen Anwendungsvorrang vor der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das bedeutet, dass der Diensteanbieter nicht für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile erstellen darf, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
  • Die ePrivacy-Richtlinie wurde durch §§ 12, 15 Abs. 1 TMG nicht umgesetzt, d. h. auf Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie kann sich in Deutschland niemand als Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten berufen.

Somit bleibt es bei den bekannten Rechtsgrundlagen der Verarbeitung nach der DSGVO - auch für Anbieter von Telemedien:

  1. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO: Einwilligung
  2. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO: Vertrag
  3. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO: Interessenabwägung

Falls Sie als Anbieter von Telemedien, also als Betreiber von Internetseiten, nun personenbezogene Daten verarbeiten wollen, müssen Sie für Ihre Tracking-Tools, ihre Formulare, ihre Portallösungen etc. eine dieser Rechtsgrundlage auswählen, passend dazu den Informationspflichten nachkommen und das ganze angemessen dokumentieren (Rechenschaftspflicht).

Die Datenschutzkonferenz hat in ihrer Orientierungshilfe auch beispielhaft die Verwendung von Tracking-Tools auf Rechtsgrundlage einer Interessenabwägung bewertet. Und - oh Wunder - "die Interessen der betroffenen Personen überwiegen den Interessen des Unternehmens und folglich ist die Einbindung des Pixels nicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig. Als Rechtsgrundlage käme dann wenn überhaupt nur die Einwilligung in Betracht."

Natürlich können Betreiber von Internetseiten auch abwarten und auf anderslautende Vorschriften durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) oder durch die überarbeitete Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Verordnung) hoffen.

Diejenigen, die nicht abwarten wollen, wenden Sie sich gerne an mich.

Viele Grüße

Ingo Goblirsch LL.M.
Externer Datenschutzbeauftragter aus Bad Aachen
Datenschutz und Informationssicherheit
Aachen